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Beitragspflicht der Leistungen aus einer Versorgungskammer

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Sozialversicherungspflicht

Streitig war, ob die monatlichen Rentenleistungen des Versorgungswerks einer Zahnärztekammer sozialversicherungspflichtige Versorgungsbezüge darstellen. Geklagt hat ein Zahnarzt, der Pflichtmitglied im Versorgungswerk der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe/ZKWL war. Er klagte gegen die Beitragserhebung. Der Zahnarzt vertrat die Ansicht, dass die Sozialversicherungsbeitragsbelastung der Bezieher von Versorgungsbezügen wie eine gruppenbelastende Sonderabgabe wirke, da nahezu alle Zusatzrenten für in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte beitragsfrei seien. Auch würde die Beitragspflicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, da eine gesonderte Gruppenbelastung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn eine spezifische Sachnähe der Abgabepflichtigen zu einer bestimmten zu finanzierenden Aufgabe bestehen würde. Weiter hat der Zahnarzt vorgetragen, dass nach dem Gesetzestext Leibrenten nur dann der Basisversorgung zuzurechnen wären, wenn sie nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar sind. Dies würde auf die Leistungen der Berufskammer nicht zutreffen, da er diese mittels Abtretungsurkunde an die V-Bank übertragen hätte.

Beitragspflicht

Das Landessozialgericht/LSG Baden-Württemberg wies die Berufungsklage des Zahnarztes in zweiter Instanz ab und bestätigte mit Urteil vom 24.5.2022 – (L 11 KR 2298/2) die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen aus dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer. Der Zahnarzt war durchgehend bis zum Ende seiner Mitgliedschaft versicherungspflichtiges Mitglied der Kammer. Bei versicherungspflichtigen Rentnern unterliegen der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Rente vergleichbarer Einnahmen und das Arbeitseinkommen. Als der Rente vergleichbare Einnahmen gelten auch die vom Zahnarzt bezogenen Versorgungsbezüge, da diese zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden.

Notwendiger Berufsbezug

Auch sei der notwendige Berufsbezug gegeben. Denn die Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk ist allein einer bestimmten Berufsgruppe, im Streitfall der Berufsgruppe der Zahnärzte der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vorbehalten.

Stand: 23. Februar 2023

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Erscheinungsdatum:

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