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Die richtige Steuerklassenwahl spart bares Geld

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Lohnsteuerklassenwahl

Ehegatten und Lebenspartner, die beide erwerbstätig sind, können für den Lohnsteuerabzug wählen zwischen der Lohnsteuerklassenkombination IV/IV oder III/V. Die Klassenkombination III/V ist dann sinnvoll, wenn der Ehegatte mit Klasse III ca. 60 % vom gemeinsamen Arbeitseinkommen erzielt. Bei der Klassenkombination III/V besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Alternativ können beide Ehegatten die Klassenwahl IV/IV mit Faktor wählen. Das Faktorverfahren hat den Vorteil, dass für jeden Ehegatten oder Lebenspartner durch Anwendung der Steuerklasse IV der Grundfreibetrag beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird. Der Lohnsteuereinbehalt wird durch Anwendung des Faktors gemäß dem Splittingverfahren reduziert. Welche Klassenkombination letztlich die mit dem geringsten Lohnsteuerabzug ist, hängt vom jeweiligen Arbeitseinkommen der Partner ab.

BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium/BMF hat mit Schreiben vom 14.2.2023 eine an die Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 angepasste Tabelle veröffentlicht, aus dieser Ehegatten/Lebenspartner die optimale Steuerklassenkombination unter Berücksichtigung der Höhe ihrer monatlichen Arbeitseinkommen feststellen können. Tabellenbeispielrechnung bezieht Ehegatte A monatlich ein Bruttogehalt von € 3.350,00 und übersteigt das monatliche Bruttogehalt des Ehegatten B nicht € 2.419,00, ist die Klassenkombination III/V günstiger, andernfalls wäre IV/IV günstiger. Dies gilt unter der Annahme, dass beide Ehegatten sozialversicherungspflichtig sind.

Antragstellung

Anträge auf Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens können elektronisch mit dem Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“ bis spätestens 30. November 2023 unter „Mein Elster“ (www.elster.de) oder beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden. Wichtig zu wissen ist, dass ein Steuerklassenwechsel auch mehrfach pro Jahr möglich ist. Ein Wechsel in die Klassenkombination IV/IV ist auch auf Antrag nur eines Ehegatten/Lebenspartners möglich.

Stand: 30. März 2023

Bild: Dumebi - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Krumbholz König & Partner mbB Steuerberater
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