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Umsetzung der neuen globalen Mindeststeuer

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Globale Mindestbesteuerung

Im Oktober 2021 haben die Finanzminister der G20-Staaten das Konzept über eine globale Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmen, ausgearbeitet von einer Expertengruppe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung/OECD, endgültig angenommen und sich zur nationalen Umsetzung verpflichtet. Bei dem maßgeblichen Finanzministertreffen am 13.10.2021 in Washington schlossen sich 138 Mitglieder des sogenannten „Inclusive Framework on BEPS“ dem Mindeststeuervorhaben an.

Diskussionspapier

In Deutschland soll die sogenannte „Zweite Säule“ des Mindestbesteuerungsvorhabens (Höhe der Besteuerung) in einem gesonderten „Mindeststeuergesetz“ (MinStG) umgesetzt werden. Hierzu hat das Bundesfinanzministerium im März 2023 einen Diskussionsentwurf für ein entsprechendes „Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz“ (MinBestRL-UmsG) veröffentlicht. Das 242-seitige Dokument enthält u. a. Regelungen zur Steuerpflicht, zu den Primär- und Sekundärergänzungssteuerregelungen sowie zur Ermittlung der angepassten erfassten Steuern.

Inkrafttreten

Die EU-Vorgaben aus der Mindestbesteuerungsrichtlinie müssen bis 31.12.2023 umgesetzt werden. Die Regelungen aus dem Mindeststeuergesetz treten für Geschäftsjahre in Kraft, die nach dem 30.12.2023 beginnen. Die Vorschriften betreffend der Sekundärergänzungssteuerregelung gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2024 beginnen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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Krumbholz König & Partner mbB Steuerberater
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